Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4a Abs2;Rechtssatz
Eine Feststellung § 4a Abs. 4 BDG 1979 setzt nach Abs. 2 zweierlei voraus:Eine Feststellung Paragraph 4 a, Absatz 4, BDG 1979 setzt nach Absatz 2, zweierlei voraus:
1. Die Feststellung der Entsprechung des im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes ausgeübten Berufes mit der in Österreich angestrebten Verwendung im Wesentlichen und
2. die Anerkennung des Ausbildungsnachweises, sei es ohne Festlegung von oder nach Erbringung festgelegter Ausgleichsmaßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120074.X05Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018