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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0007 E 13. März 2009 RS 1Stammrechtssatz
Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG 1979 ist nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinn einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr, ob beziehungsweise mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der (damals) in Geltung stehenden Richtlinie die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden (siehe die ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, 1506 BlgNR. GP 13 ff). An diesen Grundsätzen haben auch die Novellierungen des § 4a BDG 1979 nichts geändert.Spruchinhalt eines Bescheides nach Paragraph 4 a, BDG 1979 ist nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinn einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr, ob beziehungsweise mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der (damals) in Geltung stehenden Richtlinie die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden (siehe die ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, 1506 BlgNR. Gesetzgebungsperiode 13 ff). An diesen Grundsätzen haben auch die Novellierungen des Paragraph 4 a, BDG 1979 nichts geändert.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120074.X03Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018