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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4a;Rechtssatz
Die Lehrpläne für die mittleren und höheren Schulen zählen u.a. Italienisch zu den lebenden Fremdsprachen, das als erste, allenfalls als zweite lebende Fremdsprache aber immer nur einen Unterrichtsgegenstand bildet (vgl. etwa den Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule, Anlage A zur Verordnung BGBl. Nr. 88/1985).Die Lehrpläne für die mittleren und höheren Schulen zählen u.a. Italienisch zu den lebenden Fremdsprachen, das als erste, allenfalls als zweite lebende Fremdsprache aber immer nur einen Unterrichtsgegenstand bildet vergleiche etwa den Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule, Anlage A zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120074.X02Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018