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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §202;Rechtssatz
Die Frage, welchen Inhalt die Begriffe des "Unterrichtsfaches" bzw. des "Unterrichtsgegenstandes" (Z. 23.1 Abs. 1 und 7 der Anlage 1 zum BDG 1979) entfalten, ist im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 4a BDG 1979 an Hand des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr. 242/1962 - SchOG, zu beantworten, das u.a. für mittlere und höhere Schulen (vgl. §§ 1, 3 Abs. 4 Z. 6 und 7 leg. cit.) Bestimmungen über die in den jeweiligen Lehrplänen (§ 6 leg. cit.) vorzusehenden Unterrichtsgegenstände trifft; so trifft etwa § 39 leg. cit. Bestimmungen über den Lehrplan an allgemeinbildenden höheren Schulen, § 55a leg. cit. solche für berufsbildende mittlere Schulen oder § 68a leg. cit. solche für berufsbildende höhere Schulen, die u.a. als "Pflichtgegenstände" (weitere) lebende Fremdsprachen aufzählen.Die Frage, welchen Inhalt die Begriffe des "Unterrichtsfaches" bzw. des "Unterrichtsgegenstandes" (Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und 7 der Anlage 1 zum BDG 1979) entfalten, ist im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Paragraph 4 a, BDG 1979 an Hand des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, - SchOG, zu beantworten, das u.a. für mittlere und höhere Schulen vergleiche Paragraphen eins, 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 leg. cit.) Bestimmungen über die in den jeweiligen Lehrplänen (Paragraph 6, leg. cit.) vorzusehenden Unterrichtsgegenstände trifft; so trifft etwa Paragraph 39, leg. cit. Bestimmungen über den Lehrplan an allgemeinbildenden höheren Schulen, Paragraph 55 a, leg. cit. solche für berufsbildende mittlere Schulen oder Paragraph 68 a, leg. cit. solche für berufsbildende höhere Schulen, die u.a. als "Pflichtgegenstände" (weitere) lebende Fremdsprachen aufzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120074.X01Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018