Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrÄG 2011;Rechtssatz
Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt zur Gegenstandslosigkeit der - vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38) erlassenen, nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2011) mit der Maßgabe, dass damit ein Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005 (in dieser Fassung) nicht verbunden war, weiter geltenden - Ausweisung (Hinweis B vom 24. Jänner 2010, 2008/18/0793). Somit war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt zur Gegenstandslosigkeit der - vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 (BGBl. römisch eins Nr. 38) erlassenen, nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 als Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) mit der Maßgabe, dass damit ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005 (in dieser Fassung) nicht verbunden war, weiter geltenden - Ausweisung (Hinweis B vom 24. Jänner 2010, 2008/18/0793). Somit war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220214.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013