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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es handelt sich bei dem gemäß § 47 Abs. 4 Z. 3 NAG 2005 geforderten Kriterium, nämlich einer Berechtigung nach dem AuslBG, nicht um eine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde - abgesehen von den anderen Voraussetzungen - zu beurteilen hat.Es handelt sich bei dem gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, NAG 2005 geforderten Kriterium, nämlich einer Berechtigung nach dem AuslBG, nicht um eine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde - abgesehen von den anderen Voraussetzungen - zu beurteilen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220007.X01Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013