RS Vwgh 2013/3/14 2012/22/0007

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
NAG 2005 §47 Abs4 Z3;
NAG 2005 §47 Abs4;

Rechtssatz

Es handelt sich bei dem gemäß § 47 Abs. 4 Z. 3 NAG 2005 geforderten Kriterium, nämlich einer Berechtigung nach dem AuslBG, nicht um eine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde - abgesehen von den anderen Voraussetzungen - zu beurteilen hat.Es handelt sich bei dem gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, NAG 2005 geforderten Kriterium, nämlich einer Berechtigung nach dem AuslBG, nicht um eine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde - abgesehen von den anderen Voraussetzungen - zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012220007.X01

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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