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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §8 Abs3 idF 2010/I/062;Rechtssatz
§ 8 Abs. 3 AlVG enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen.Paragraph 8, Absatz 3, AlVG enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080311.X03Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018