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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080125.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013