RS Vwgh 2013/3/14 2012/08/0025

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;
AVG §38;
GSVG 1978 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter der Annahme einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG war die Arbeitslosigkeit zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Arbeitslosen bedurft hätte. Unzutreffend ist allerdings, dass das Arbeitsmarktservice an die "Daten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" gebunden ist. Für die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden bindend wäre nur ein rechtskräftiger bescheidförmiger Abspruch über die Pflichtversicherung; liegt ein solcher nicht vor, so haben die Behörden die Vorfrage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung grundsätzlich selbst zu beurteilen (vgl. § 38 AVG).Unter der Annahme einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG war die Arbeitslosigkeit zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Arbeitslosen bedurft hätte. Unzutreffend ist allerdings, dass das Arbeitsmarktservice an die "Daten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" gebunden ist. Für die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden bindend wäre nur ein rechtskräftiger bescheidförmiger Abspruch über die Pflichtversicherung; liegt ein solcher nicht vor, so haben die Behörden die Vorfrage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung grundsätzlich selbst zu beurteilen vergleiche Paragraph 38, AVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080025.X02

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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