Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;Rechtssatz
Unter der Annahme einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG war die Arbeitslosigkeit zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Arbeitslosen bedurft hätte. Unzutreffend ist allerdings, dass das Arbeitsmarktservice an die "Daten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" gebunden ist. Für die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden bindend wäre nur ein rechtskräftiger bescheidförmiger Abspruch über die Pflichtversicherung; liegt ein solcher nicht vor, so haben die Behörden die Vorfrage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung grundsätzlich selbst zu beurteilen (vgl. § 38 AVG).Unter der Annahme einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG war die Arbeitslosigkeit zu verneinen, ohne dass es weiterer Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Arbeitslosen bedurft hätte. Unzutreffend ist allerdings, dass das Arbeitsmarktservice an die "Daten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" gebunden ist. Für die zur Vollziehung des AlVG berufenen Behörden bindend wäre nur ein rechtskräftiger bescheidförmiger Abspruch über die Pflichtversicherung; liegt ein solcher nicht vor, so haben die Behörden die Vorfrage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung grundsätzlich selbst zu beurteilen vergleiche Paragraph 38, AVG).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080025.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014