RS Vwgh 2013/3/14 2012/08/0021

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist zwar auch eine schriftliche Auskunft einer Behörde eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel (vgl. RIS-Justiz RS0039889). Es ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache zulässig.Es ist zwar auch eine schriftliche Auskunft einer Behörde eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel vergleiche RIS-Justiz RS0039889). Es ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache zulässig.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080021.X01

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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