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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist zwar auch eine schriftliche Auskunft einer Behörde eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel (vgl. RIS-Justiz RS0039889). Es ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache zulässig.Es ist zwar auch eine schriftliche Auskunft einer Behörde eine Urkunde und daher ein geeignetes Beweismittel vergleiche RIS-Justiz RS0039889). Es ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsache zulässig.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080021.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013