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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Den Beschäftigten traf keine Arbeitspflicht, was charakteristisch für ein Volontariat ist und im Gegensatz zur persönlichen Abhängigkeit eines Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht. Das "Arbeitstraining" hatte (unter anderem) zum Ziel, einen betrieblichen Alltag kennenzulernen, "Arbeitstugenden" wie Pünktlichkeit und Genauigkeit und das Einhalten von Strukturen zu erlernen. Damit diente die Tätigkeit in erster Linie nicht Betriebsinteressen der beschäftigenden Partei, sondern dem Zweck, den Beschäftigten auf einen Eintritt in die Arbeitswelt vorzubereiten. Ein solcher Zweck schließt das Vorliegen eines Volontariats nicht aus. Ein Volontariat ist nämlich nicht zwangsläufig auf das Erlernen handwerklicher Fähigkeiten beschränkt, sondern kann auch den Erwerb sozialer Kompetenzen umfassen und muss nicht zwingend im Rahmen einer außerhalb des Volontariats wurzelnden Ausbildung absolviert werden, wenn sich schon aus der Volontariatstätigkeit selbst ein Ausbildungszweck ergibt.Den Beschäftigten traf keine Arbeitspflicht, was charakteristisch für ein Volontariat ist und im Gegensatz zur persönlichen Abhängigkeit eines Dienstnehmers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht. Das "Arbeitstraining" hatte (unter anderem) zum Ziel, einen betrieblichen Alltag kennenzulernen, "Arbeitstugenden" wie Pünktlichkeit und Genauigkeit und das Einhalten von Strukturen zu erlernen. Damit diente die Tätigkeit in erster Linie nicht Betriebsinteressen der beschäftigenden Partei, sondern dem Zweck, den Beschäftigten auf einen Eintritt in die Arbeitswelt vorzubereiten. Ein solcher Zweck schließt das Vorliegen eines Volontariats nicht aus. Ein Volontariat ist nämlich nicht zwangsläufig auf das Erlernen handwerklicher Fähigkeiten beschränkt, sondern kann auch den Erwerb sozialer Kompetenzen umfassen und muss nicht zwingend im Rahmen einer außerhalb des Volontariats wurzelnden Ausbildung absolviert werden, wenn sich schon aus der Volontariatstätigkeit selbst ein Ausbildungszweck ergibt.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080015.X03Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013