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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0101 E 17. Oktober 2001 VwSlg 15697 A/2001 RS 1Stammrechtssatz
Das ASVG verwendet den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (§ 4 Abs 1 Z 4, § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 10 Abs 2 und § 74 Abs 3 Z 2 ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist.Das ASVG verwendet den Begriff des Volontärs in mehreren Bestimmungen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG), ohne ihn zu definieren. Der Begriff des Volontärs wird in den genannten Bestimmungen aber stets - wie üblich - als ein Sonderfall eines Dienst- oder Lehrverhältnisses verstanden, sodass bei seiner Auslegung auf das arbeitsrechtliche Begriffsverständnis abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080015.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013