RS Vwgh 2013/3/14 2010/08/0241

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Beschwerdeführers (hier Adressat der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG) nur schriftliche Stellungnahmen gegenüberstehen und der Beschwerdeführer seine Darstellung auch während des gesamten (hier die genannte Vorschreibung betreffenden) Verfahrens nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen (im vorliegenden Fall also insbesondere die Versicherten und den Beschwerdeführer) förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0139, mwN).Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. Wo - wie hier - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung des Beschwerdeführers (hier Adressat der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG) nur schriftliche Stellungnahmen gegenüberstehen und der Beschwerdeführer seine Darstellung auch während des gesamten (hier die genannte Vorschreibung betreffenden) Verfahrens nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen (im vorliegenden Fall also insbesondere die Versicherten und den Beschwerdeführer) förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0139, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080241.X01

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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