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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §49 Abs7 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0009 E 14. März 2013Rechtssatz
Während der Begriff der Erwachsenenbildung, wie er im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendet wird, der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage des Volksbildungswesens zuzuordnen ist, beruhen die gesetzlichen Regelungen für Fachhochschulen auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens im Sinne des Art 14 Abs 1 B-VG (vgl dazu etwa die Erl zur RV für das FHStG, 949 BlgNR 18. GP, S 10). Dies zeigt, dass der in § 49 Abs 7 ASVG unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendete Begriff der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes nicht auf das dem FHStG unterliegende Bildungsangebot anzuwenden ist. Dass auch der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" - somit nicht im Bereich des Hochschulwesens - im Blickfeld hatte, ergibt sich aus den Erl zur RV für die 37. ASVG-Novelle (907 BlgNR 15. GP S 10), mit der erstmals Sonderregeln für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im ASVG getroffen wurden.Während der Begriff der Erwachsenenbildung, wie er im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendet wird, der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage des Volksbildungswesens zuzuordnen ist, beruhen die gesetzlichen Regelungen für Fachhochschulen auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, B-VG vergleiche dazu etwa die Erl zur Regierungsvorlage für das FHStG, 949 BlgNR 18. GP, S 10). Dies zeigt, dass der in Paragraph 49, Absatz 7, ASVG unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendete Begriff der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes nicht auf das dem FHStG unterliegende Bildungsangebot anzuwenden ist. Dass auch der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" - somit nicht im Bereich des Hochschulwesens - im Blickfeld hatte, ergibt sich aus den Erl zur Regierungsvorlage für die 37. ASVG-Novelle (907 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode S 10), mit der erstmals Sonderregeln für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im ASVG getroffen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080222.X02Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017