Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/08/0009 E 14. März 2013Rechtssatz
§ 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schafft keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind. Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung. Auswirkungen auf die Pflichtversicherung kann die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG allenfalls dann haben, wenn es dadurch zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt.Paragraph 49, Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schafft keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind. Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung. Auswirkungen auf die Pflichtversicherung kann die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7, ASVG allenfalls dann haben, wenn es dadurch zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080222.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017