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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Entsprechend § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen im Pauschalbetrag nach § 1 der Verordnung nicht berücksichtigt; derartige Kosten können demnach neben dem Pauschalbetrag (also über diesen Betrag hinaus) berücksichtigt werden. Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen vom Pauschalbetrag umfasst, sodass sie nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag zu berücksichtigen wären. Allerdings muss es dem Dienstgeber und auch dem Dienstnehmer freistehen, geltend zu machen, dass die tatsächlich als Aufwandsentschädigungen etwa nach § 49 Abs. 3 Z 1 und 20 ASVG als beitragsfrei zu berücksichtigenden Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen würden.Entsprechend Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen im Pauschalbetrag nach Paragraph eins, der Verordnung nicht berücksichtigt; derartige Kosten können demnach neben dem Pauschalbetrag (also über diesen Betrag hinaus) berücksichtigt werden. Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen vom Pauschalbetrag umfasst, sodass sie nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag zu berücksichtigen wären. Allerdings muss es dem Dienstgeber und auch dem Dienstnehmer freistehen, geltend zu machen, dass die tatsächlich als Aufwandsentschädigungen etwa nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und 20 ASVG als beitragsfrei zu berücksichtigenden Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080161.X03Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017