Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs7;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung lediglich betreffend Sachaufwände geltend gemacht werden könnte. Weder § 49 Abs. 7 ASVG noch § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 sehen eine derartige Einschränkung (etwa auf Schuhe) vor. Es würde auch dem Ziel einer pauschalierten Berücksichtigung von Aufwendungen widersprechen, müssten diese im Einzelnen glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt werden. Im Hinblick auf die von Gesetz und Verordnung vorgesehene pauschalierte Berücksichtigung von Aufwendungen sind vielmehr die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarten pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zu der in der Verordnung genannten Höhe nicht als Entgelt zu beurteilen.Es trifft nicht zu, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung lediglich betreffend Sachaufwände geltend gemacht werden könnte. Weder Paragraph 49, Absatz 7, ASVG noch Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002, sehen eine derartige Einschränkung (etwa auf Schuhe) vor. Es würde auch dem Ziel einer pauschalierten Berücksichtigung von Aufwendungen widersprechen, müssten diese im Einzelnen glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt werden. Im Hinblick auf die von Gesetz und Verordnung vorgesehene pauschalierte Berücksichtigung von Aufwendungen sind vielmehr die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarten pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zu der in der Verordnung genannten Höhe nicht als Entgelt zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080161.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017