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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0570 2012/17/0573 2012/17/0572 2012/17/0571Rechtssatz
Die Erhebung einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen setzte nicht voraus, dass ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung übermittelt worden war, weil diese Übermittlung nach den anzuwendenden Bestimmungen keine notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Amtsbeschwerde bildet. Derartiges ist weder dem Wortlaut des § 50 Abs. 7 GSpG, BGBl. I Nr. 54/2010, noch den Gesetzesmaterialen zu dieser Bestimmung zu entnehmen. Wenn der Bundesministerin für Finanzen eine Ausfertigung einer glücksspielrechtlichen Entscheidung nicht zugestellt wird, steht es ihr gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 VwGG offen - sobald sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt - innerhalb der sechswöchigen Frist Amtsbeschwerde auf Grundlage der Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 50 Abs. 7 GSpG zu erheben.Die Erhebung einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen setzte nicht voraus, dass ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung übermittelt worden war, weil diese Übermittlung nach den anzuwendenden Bestimmungen keine notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Amtsbeschwerde bildet. Derartiges ist weder dem Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 7, GSpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, noch den Gesetzesmaterialen zu dieser Bestimmung zu entnehmen. Wenn der Bundesministerin für Finanzen eine Ausfertigung einer glücksspielrechtlichen Entscheidung nicht zugestellt wird, steht es ihr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG offen - sobald sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt - innerhalb der sechswöchigen Frist Amtsbeschwerde auf Grundlage der Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 7, GSpG zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170569.X01Im RIS seit
01.05.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013