RS Vwgh 2013/3/15 2012/17/0365

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2013
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2010/I/054;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StGB §168;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0366 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0536 E 15. März 2013 2012/17/0446 E 28. Mai 2013 2012/17/0369 E 15. März 2013 2012/17/0452 E 28. Mai 2013

Rechtssatz

Die Verfolgung ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist nur zulässig, sofern sie sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Da aber nach der anzuwendenden Rechtslage die Zuständigkeit der Gerichte für das Veranstalten bzw. Fördern von Spielen mit tatsächlich geleisteten Einsätzen von über EUR 10,-- pro Spiel und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für das Veranstalten bzw. Organisieren, Anbieten und unternehmerisch Zugänglichmachen von Ausspielungen mit einem geleisteten Einsatz bis zu EUR 10,-- pro Spiel besteht, liegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich gar keine Möglichkeit einer Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung vor, weil Gerichte und Verwaltungsbehörden keine Strafe für ein und dasselbe tatsächliche Verhalten verhängen, sondern jeweils innerhalb ihrer - jeweils unterschiedliche Tathandlungen betreffenden - Zuständigkeiten tätig werden. Für das Serienspiel gilt nichts anderes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170365.X02

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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