TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/22 91/17/0154

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KanalabgabeG Bgld §11 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des V in S, versehen mit der Unterschrift des Dr. R, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25. Juli 1991, Zl. II-V-11-1991, betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1987 bis 1989 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Jänner 1990 wurde dem Beschwerdeführer für das "Grundstück mit dem Haus in S Nr. 388 in der KG. T" gemäß § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544, in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 21. November 1986 eine Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 1987 bis 1989 in Höhe von jeweils S 783,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer zur Zahlung vorgeschrieben. Dies im wesentlichen jeweils mit der Begründung, daß das Grundstück an die öffentliche Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen sei und der Gemeinderat die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr in Höhe von 10 % der im Beschwerdefall S 7.826,40 betragenden Anschlußgebühr (ausschließlich Mehrwertsteuer) beschlossen habe.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung(en) berichtigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die erstinstanzlichen Abgabenbescheide mit Bescheiden vom 3. September 1990 dahingehend, daß sie das "Grundstück mit dem Wohnhaus in T Nr. 156, Grst. Nr. 388 in der KG. T" betreffen.

Nach Erlassung von im Ergebnis teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidungen und Anrufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Berufungsbescheiden über die gegen die genannten Bescheide erhobenen Berufungen dahingehend, daß die Kanalbenützungsgebühr für die Streitjahre gegenüber dem Beschwerdeführer mit jeweils S 713,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer - in der Begründung beziffert mit S 71,30 - festgesetzt wird. Im Begründungsteil findet sich auch die Feststellung, daß das Wohnhaus des Beschwerdeführers laut Aussage seiner Eltern "schon seit den Jahren 1965/1966 an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen" sei.

Die gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellungen wurden mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, das Grundstück des Beschwerdeführers mit dem darauf befindlichen Wohnhaus sei nach dem Ermittlungsverfahren unbestritten an die öffentliche Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen. Damit treffe den Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer gemäß § 3 der vorerwähnten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr die Kanalbenützungsgebührenpflicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die strittigen Kanalgebührenfestsetzungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 des Bgld. Kanalabgabegesetzes - KAbgG, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 37/1990, war die Kanalbenützungsgebühr in einem Hundertsatz des Anschlußbeitrages (§ 5) unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge (§ 7) festzusetzen.

Mit Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. November 1986 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr wurde diese Abgabe mit 10 v.H. der vorläufigen Kanalanschlußgebühr nach dem KAbgG festgesetzt.

Mit der Novelle zum KAbgG, LGBl. Nr. 37/1990, erhielt § 11 Abs. 1 KAbgG eine Fassung, die im wesentlichen dem früheren Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entsprach; danach dürfen Kanalbenützungsgebühren das jährliche Erfordernis für

a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,

b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,

c) die Tilgung der Errichtungskosten einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und

d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)

nicht übersteigen. Ebenso wie der frühere Abs. 4 bestimmt Abs. 3 des § 11 KAbgG in der Fassung der zitierten Novelle, daß der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist, entsteht. Über den Abgabenschuldner und über das Inkrafttreten bestimmt die Novelle folgendes:

"§ 12

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist die in § 5 Abs. 1 genannte Anschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 1990 in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Abgabenverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Bestimmungen rechtskräftig vorgeschriebenen endgültigen Anschlußbeiträge, Ergänzungsbeiträge, Erschließungsbeiträge und endgültigen Nachtragsbeiträge bleiben unberührt.

(4) Soferne die Kanalbenützungsgebühr in einem Hundertsatz des vorläufigen bzw. des endgültigen Anschlußbeitrages oder mit einem bestimmten Betrag pro m2 der Berechnungsfläche festgelegt wird, ... "

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde zunächst darauf, daß gemäß § 12 KAbgG in der Fassung der zitierten Novelle der Eigentümer einer Grundfläche dann nicht Abgabenschuldner ist, wenn er die Anschlußgrundfläche jemand anderem vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen hat; in diesem Fall sei der Eigentümer der Grundfläche nur persönlich Haftungspflichtiger. Diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall vor, weil seine Eltern "auf Grund des Kauf- und Übergabevertrages vom 2.11.1982" Inhaber der Anschlußgrundfläche seien, da ihnen auf Lebenszeit die Dienstbarkeit der Wohnung in dem auf dem Grundstück erbauten Haus eingeräumt und einverleibt sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Anschlußgrundfläche zur Abgabenleistung herangezogen worden ist, er vor den Verwaltungsinstanzen aber niemals vorgebracht hat, er sei nicht Inhaber der Grundfläche. Auch den Verwaltungsakten ist kein Hinweis auf das vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Fehlen seiner Inhaberstellung zu entnehmen. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, er sei zwar Eigentümer, nicht aber Inhaber der Anschlußgrundfläche, unterliegt dem in diesem Verfahren geltenden Neuerungsverbot, weil darunter auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (trotz gegebener Möglichkeit hiezu) in dieser Hinsicht nichts vorbrachte (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0163, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde rügt weiters, daß sich dem angefochtenen Bescheid der jeweilige Abgabenbetrag nicht "mit einer für die Exekution notwendigen Bestimmtheit" entnehmen lasse. Der Spruch des Bescheides stehe mit seiner Begründung in Widerspruch, weil im Spruch die Kanalbenützungsgebühr jeweils mit S 713,-- "zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" festgesetzt worden sei, während in der Begründung die zehnprozentige Umsatzssteuer auch noch betragsmäßig (mit S 71,30) beziffert worden sei. Auch hätte die Kanalbenützungsgebühr einschließlich Umsatzsteuer jeweils richtig mit S 784,60 berechnet und auf S 785,-- aufgerundet statt mit S 784,30 festgesetzt werden müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß keinerlei Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der Berufungsentscheidungen - der angefochtene Bescheid enthält überhaupt keine derartigen Ausführungen - bloß deswegen besteht, weil der die Umsatzsteuer betreffende Teil der Kanalbenützungsgebühr im Spruch jeweils PROZENTmäßig und in der Begründung jeweils überdies auch noch BETRAGSmäßig zum Ausdruck gebracht ist. Der Beschwerdeführer kann ferner durch niedrigere als die von ihm für richtig gehaltenen Abgabenfestsetzungen nicht in seinen Rechten verletzt worden sein.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich noch, daß die Kanalbenützungsgebühren nicht für einen Zeitraum festgesetzt werden dürften, für den ihm gegenüber kein Kanalanschlußbeitrag festgesetzt worden sei; eine solche Abgabe sei ihm aber erst mit Bescheid vom 21. November 1989 vorgeschrieben worden.

Dem ist zu erwidern, daß Anschlußbeiträge und Kanalbenützungsgebühren je für sich als selbständige Abgabenansprüche gestaltet sind, weswegen die Festsetzung des Anschlußbeitrages keine unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr darstellt.

Voraussetzung für die Festsetzung einer Kanalbenützungsgebühr ist dagegen, daß das zuständige Gemeindeorgan zuvor für den Erhebungszeitraum eine solche Abgabe ausgeschrieben hat; dies ist aber mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. November 1986 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr ohnedies geschehen.

Da aus diesen Erwägungen dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170154.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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