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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht in einem derartigen Verhältnis zu den beschlagnahmten Gegenständen steht, das seine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren begründen würde, kommt dem Zweitbeschwerdeführer im Hinblick darauf die Beschwerdelegitimation zu, dass mit dem angefochtenen Bescheid seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. In einer derartigen Situation eines Streits um die Parteistellung wurde die Beschwerdelegitimation desjenigen, dessen Berufung zurückgewiesen worden war, vom Verwaltungsgerichtshof anerkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).Ungeachtet des Umstandes, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht in einem derartigen Verhältnis zu den beschlagnahmten Gegenständen steht, das seine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren begründen würde, kommt dem Zweitbeschwerdeführer im Hinblick darauf die Beschwerdelegitimation zu, dass mit dem angefochtenen Bescheid seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. In einer derartigen Situation eines Streits um die Parteistellung wurde die Beschwerdelegitimation desjenigen, dessen Berufung zurückgewiesen worden war, vom Verwaltungsgerichtshof anerkannt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008170186.X04Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013