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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs3;Rechtssatz
Eine Kostenvorschreibung nach § 64 Abs. 3 VStG setzt voraus, dass der Beschuldigte einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde (arg. "dem Bestraften"; vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 10 zu § 64 VStG (1737)). Da Feststellungen dahin, dass eine Bestrafung des Erstbeschwerdeführers erfolgt sei, nicht getroffen wurden, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig.Eine Kostenvorschreibung nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass der Beschuldigte einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde (arg. "dem Bestraften"; vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anmerkung 10 zu Paragraph 64, VStG (1737)). Da Feststellungen dahin, dass eine Bestrafung des Erstbeschwerdeführers erfolgt sei, nicht getroffen wurden, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008170186.X03Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013