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25/02 StrafvollzugNorm
FinStrG §175 Abs1;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0279, führte der Verwaltungsgerichtshof abschließend (obiter) aus, dass auf die seit 1. Jänner 2008 bestehende grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 175 Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG) hingewiesen werde. Damit brachte er zum Ausdruck, dass zufolge des § 175 Abs. 1 dritter Satz FinStrG für den Vollzug von finanzstrafbehördlich verhängten Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, die sinngemäße Anwendung des Strafvollzugsgesetzes u.a. § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG mit umfasst.In seinem Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0279, führte der Verwaltungsgerichtshof abschließend (obiter) aus, dass auf die seit 1. Jänner 2008 bestehende grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 175, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 3 a, StVG) hingewiesen werde. Damit brachte er zum Ausdruck, dass zufolge des Paragraph 175, Absatz eins, dritter Satz FinStrG für den Vollzug von finanzstrafbehördlich verhängten Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, die sinngemäße Anwendung des Strafvollzugsgesetzes u.a. Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 3 a, StVG mit umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160236.X01Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013