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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243;Beachte
Besprechung in: RdW 12/2013, S 749 - 750;Rechtssatz
In den Erläuterungen zur Einführung des § 30a FinStrG (GP XXIV RV 874 S 8f) heißt es unter anderem, die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht, gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Abs. 4 eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.In den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 30 a, FinStrG Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 874 S 8f) heißt es unter anderem, die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht, gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Absatz 4, eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160059.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017