RS Vwgh 2013/3/18 2012/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
FinStrG §30a;
  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  4. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 30.12.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Beachte

Besprechung in: RdW 12/2013, S 749 - 750;

Rechtssatz

In den Erläuterungen zur Einführung des § 30a FinStrG (GP XXIV RV 874 S 8f) heißt es unter anderem, die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht, gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Abs. 4 eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.In den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 30 a, FinStrG Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 874 S 8f) heißt es unter anderem, die Voraussetzung, dass auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen jenen Bescheid, mit dem die Abgabenerhöhung festgesetzt wird, verzichtet werden muss, dient der möglichst zeitnahen Herstellung einer eindeutigen Rechtslage. Dies hindert aber nicht, gegen den oder die Abgabenbescheide selbst Berufung einzulegen. Sollte dieser Berufung stattgegeben werden, sieht Absatz 4, eine automatische Anpassung der Abgabenerhöhung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160059.X01

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten