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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 98/14/0072, mwN). Jedoch nicht alleine das Fehlen von in der zitierten Rechtsprechung als Merkmale für einen einheitlichen Betrieb angeführten Umständen spricht für die Annahme von zwei Betrieben, auch die (positive) Tatsache, dass die hier verpachteten Flächen unter der Verantwortung eines Pächters betrieben werden, spricht gegen das Vorliegen einer Betriebseinheit mit dem vom Verpächter betriebenen Weinbau (vgl. dazu auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur zu einer Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers der Pächter aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, somit ein eigener Betrieb entsteht, etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/08/0254).Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen vergleiche das Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 98/14/0072, mwN). Jedoch nicht alleine das Fehlen von in der zitierten Rechtsprechung als Merkmale für einen einheitlichen Betrieb angeführten Umständen spricht für die Annahme von zwei Betrieben, auch die (positive) Tatsache, dass die hier verpachteten Flächen unter der Verantwortung eines Pächters betrieben werden, spricht gegen das Vorliegen einer Betriebseinheit mit dem vom Verpächter betriebenen Weinbau vergleiche dazu auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur zu einer Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers der Pächter aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, somit ein eigener Betrieb entsteht, etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/08/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160056.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013