RS Vwgh 2013/3/18 2012/16/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 98/14/0072, mwN). Jedoch nicht alleine das Fehlen von in der zitierten Rechtsprechung als Merkmale für einen einheitlichen Betrieb angeführten Umständen spricht für die Annahme von zwei Betrieben, auch die (positive) Tatsache, dass die hier verpachteten Flächen unter der Verantwortung eines Pächters betrieben werden, spricht gegen das Vorliegen einer Betriebseinheit mit dem vom Verpächter betriebenen Weinbau (vgl. dazu auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur zu einer Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers der Pächter aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, somit ein eigener Betrieb entsteht, etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/08/0254).Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen vergleiche das Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 98/14/0072, mwN). Jedoch nicht alleine das Fehlen von in der zitierten Rechtsprechung als Merkmale für einen einheitlichen Betrieb angeführten Umständen spricht für die Annahme von zwei Betrieben, auch die (positive) Tatsache, dass die hier verpachteten Flächen unter der Verantwortung eines Pächters betrieben werden, spricht gegen das Vorliegen einer Betriebseinheit mit dem vom Verpächter betriebenen Weinbau vergleiche dazu auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur zu einer Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers der Pächter aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, somit ein eigener Betrieb entsteht, etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/08/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160056.X01

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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