RS Vwgh 2013/3/18 2012/16/0049

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Verweist der Geschäftsführer der GmbH auf die Betrauung betriebsfremder Spezialisten mit der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erfassung und Abwicklung und macht damit mangelndes Verschulden geltend, hat er es verabsäumt, im Detail darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt den Spezialisten mitgeteilt worden wäre und auf welcher Grundlage diese die von der GmbH geschuldete Kommunalsteuer berechnet hätten. Die bloße Übertragung der steuerlichen Belange auf einen Steuerberater schließt nicht jedwedes Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO aus (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juni 1986, 85/15/0069).Verweist der Geschäftsführer der GmbH auf die Betrauung betriebsfremder Spezialisten mit der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erfassung und Abwicklung und macht damit mangelndes Verschulden geltend, hat er es verabsäumt, im Detail darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt den Spezialisten mitgeteilt worden wäre und auf welcher Grundlage diese die von der GmbH geschuldete Kommunalsteuer berechnet hätten. Die bloße Übertragung der steuerlichen Belange auf einen Steuerberater schließt nicht jedwedes Verschulden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO aus vergleiche das Erkenntnis vom 9. Juni 1986, 85/15/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160049.X01

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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