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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §1183;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. September 1999, 98/16/0181, VwSlg 7434 F/1999, hervorgehoben, für das Wesen einer stillen Gesellschaft essentiell sei, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, an dem sich der Gesellschafter beteiligt, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht. Demgegenüber würden Einlagen in eine etwa zwischen einer GesmbH und einer natürlichen Person errichteten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvermögen (Sondervermögen) bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160258.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013