RS Vwgh 2013/3/18 2011/16/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Besprechung in: AnwBl 07-08/2013, S 448 - 449;

Rechtssatz

Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen (vgl. dazu § 605 ZPO bezüglich des Vergleichs während des Schiedsverfahrens), sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des § 1 JN geschlossenen Vergleich.Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen vergleiche dazu Paragraph 605, ZPO bezüglich des Vergleichs während des Schiedsverfahrens), sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des Paragraph eins, JN geschlossenen Vergleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160214.X03

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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