Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
JN §1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 07-08/2013, S 448 - 449;Rechtssatz
Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen (vgl. dazu § 605 ZPO bezüglich des Vergleichs während des Schiedsverfahrens), sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des § 1 JN geschlossenen Vergleich.Der Begriff des außergerichtlichen Vergleichs bezieht sich nicht auf einen außerhalb von gerichtlichen Verfahren geschlossenen vergleiche dazu Paragraph 605, ZPO bezüglich des Vergleichs während des Schiedsverfahrens), sondern auf einen außerhalb eines Gerichtes im Sinne des Paragraph eins, JN geschlossenen Vergleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160214.X03Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017