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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §16 Abs1 Z1 litb;Beachte
Besprechung in: AnwBl 07-08/2013, S 448 - 449;Rechtssatz
Ein nachgesetzter Klammerausdruck kann zwar auch der Erläuterung dienen, vielfach ersetzt er aber ein ergänzendes "oder", beispielsweise in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a GebG (Aushändigung (Übersendung)), § 20 Z 6 und § 31 Abs. 2 GebG (Urkunde (deren beglaubigte Abschrift)) sowie § 23 Abs. 4 VwGG (Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)). Gerade solch ein "oder" sagt der Klammerausdruck "(Schiedsgerichte)" in § 20 Z 6 GebG aus. Der Gesetzgeber wollte nur in diesem Fall die Schiedsgerichte den Gerichten gleichstellen, in den übrigen Fällen, wie in § 33 TP 20 GebG trifft dies eben nicht zu. Diese Ansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er lediglich vor dem Streitrichter abgeschlossene Vergleiche - unabhängig von ihrem Gegenstand - keiner Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 GebG, sondern nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes einer Gebührenpflicht unterwarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1960, 920/60).Ein nachgesetzter Klammerausdruck kann zwar auch der Erläuterung dienen, vielfach ersetzt er aber ein ergänzendes "oder", beispielsweise in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera a, GebG (Aushändigung (Übersendung)), Paragraph 20, Ziffer 6 und Paragraph 31, Absatz 2, GebG (Urkunde (deren beglaubigte Abschrift)) sowie Paragraph 23, Absatz 4, VwGG (Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)). Gerade solch ein "oder" sagt der Klammerausdruck "(Schiedsgerichte)" in Paragraph 20, Ziffer 6, GebG aus. Der Gesetzgeber wollte nur in diesem Fall die Schiedsgerichte den Gerichten gleichstellen, in den übrigen Fällen, wie in Paragraph 33, TP 20 GebG trifft dies eben nicht zu. Diese Ansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er lediglich vor dem Streitrichter abgeschlossene Vergleiche - unabhängig von ihrem Gegenstand - keiner Rechtsgeschäftsgebühr nach Paragraph 33, TP 20 GebG, sondern nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes einer Gebührenpflicht unterwarf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1960, 920/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160214.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017