RS Vwgh 2013/3/18 2011/16/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1957 §16 Abs1 Z2 lita;
GebG 1957 §20 Z6;
GebG 1957 §31 Abs2;
GebG 1957 §33 TP20;
VwGG §23 Abs4;
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999

Beachte

Besprechung in: AnwBl 07-08/2013, S 448 - 449;

Rechtssatz

Ein nachgesetzter Klammerausdruck kann zwar auch der Erläuterung dienen, vielfach ersetzt er aber ein ergänzendes "oder", beispielsweise in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a GebG (Aushändigung (Übersendung)), § 20 Z 6 und § 31 Abs. 2 GebG (Urkunde (deren beglaubigte Abschrift)) sowie § 23 Abs. 4 VwGG (Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)). Gerade solch ein "oder" sagt der Klammerausdruck "(Schiedsgerichte)" in § 20 Z 6 GebG aus. Der Gesetzgeber wollte nur in diesem Fall die Schiedsgerichte den Gerichten gleichstellen, in den übrigen Fällen, wie in § 33 TP 20 GebG trifft dies eben nicht zu. Diese Ansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er lediglich vor dem Streitrichter abgeschlossene Vergleiche - unabhängig von ihrem Gegenstand - keiner Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 GebG, sondern nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes einer Gebührenpflicht unterwarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1960, 920/60).Ein nachgesetzter Klammerausdruck kann zwar auch der Erläuterung dienen, vielfach ersetzt er aber ein ergänzendes "oder", beispielsweise in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera a, GebG (Aushändigung (Übersendung)), Paragraph 20, Ziffer 6 und Paragraph 31, Absatz 2, GebG (Urkunde (deren beglaubigte Abschrift)) sowie Paragraph 23, Absatz 4, VwGG (Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)). Gerade solch ein "oder" sagt der Klammerausdruck "(Schiedsgerichte)" in Paragraph 20, Ziffer 6, GebG aus. Der Gesetzgeber wollte nur in diesem Fall die Schiedsgerichte den Gerichten gleichstellen, in den übrigen Fällen, wie in Paragraph 33, TP 20 GebG trifft dies eben nicht zu. Diese Ansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er lediglich vor dem Streitrichter abgeschlossene Vergleiche - unabhängig von ihrem Gegenstand - keiner Rechtsgeschäftsgebühr nach Paragraph 33, TP 20 GebG, sondern nach Maßgabe des Gerichtsgebührengesetzes einer Gebührenpflicht unterwarf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1960, 920/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160214.X02

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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