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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs3 litb;Rechtssatz
Kommt dem Bescheid vom 30. Jänner 2007 wegen der angeführten Rechtsmittelbelehrung nicht die Wirkung des § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 93 Abs. 3 lit. b BAO zu, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, so erweist sich das gegen diesen am 1. Februar 2007 zugestellten Bescheid eingebrachte Rechtsmittel vom 9. Jänner 2008 als verspätet. Die Bezeichnung des zurückgewiesenen Rechtsmittels durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Zurückweisungsbescheid vom 4. März 2008 als "Berufung" ist dabei nicht entscheidend.Kommt dem Bescheid vom 30. Jänner 2007 wegen der angeführten Rechtsmittelbelehrung nicht die Wirkung des Paragraph 56, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, Litera b, BAO zu, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird, so erweist sich das gegen diesen am 1. Februar 2007 zugestellten Bescheid eingebrachte Rechtsmittel vom 9. Jänner 2008 als verspätet. Die Bezeichnung des zurückgewiesenen Rechtsmittels durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Zurückweisungsbescheid vom 4. März 2008 als "Berufung" ist dabei nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160200.X04Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013