RS Vwgh 2013/3/18 2011/16/0087

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Das Fruchtgenussrecht ermöglicht dem Fruchtnießer eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit der Sache, jedoch ohne die Substanz dabei zu schmälern oder rechtlich über die Sache verfügen zu dürfen. Daher ist die Überlassung eines Fruchtgenussrechtes für sich allein für die Grunderwerbsteuerpflicht nicht maßgebend. Der rechtserheblichen Tatsache des § 1 Abs. 2 GrEStG des Bestehens der Möglichkeit zur Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung kann nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in Bezug auf das Grundstück eine andere (Verwertungs-) Macht, zB durch Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitzberechtigter und Nutzungsberechtigter ausüben zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1981, 3281/80). Die Verwertung von Bodenschätzen stellt jedenfalls eine Verfügungsbefugnis über die Substanz der Liegenschaften dar.Das Fruchtgenussrecht ermöglicht dem Fruchtnießer eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit der Sache, jedoch ohne die Substanz dabei zu schmälern oder rechtlich über die Sache verfügen zu dürfen. Daher ist die Überlassung eines Fruchtgenussrechtes für sich allein für die Grunderwerbsteuerpflicht nicht maßgebend. Der rechtserheblichen Tatsache des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG des Bestehens der Möglichkeit zur Verwertung eines Grundstückes auf eigene Rechnung kann nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in Bezug auf das Grundstück eine andere (Verwertungs-) Macht, zB durch Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitzberechtigter und Nutzungsberechtigter ausüben zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 1981, 3281/80). Die Verwertung von Bodenschätzen stellt jedenfalls eine Verfügungsbefugnis über die Substanz der Liegenschaften dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160087.X04

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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