RS Vwgh 2013/3/18 2011/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §63 Abs1 litc;
MRG §9 Abs1;

Rechtssatz

Verweigert der Vermieter, dessen Zustimmung durch Fristablauf im Sinne des § 9 Abs. 1 MRG erteilt wird, die zur Durchführung von Baumaßnahmen gegenüber der Baubehörde nötigen Willenserklärungen, kann der Mieter, gestützt auf die rechtlich als erteilt geltende Zustimmung des Vermieters, diesen zur Abgabe der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der Baubehörde verhalten. Dieser Anspruch ist aber nicht als gesetzlicher, sondern zufolge der für den Vermieter geltenden Willenserklärungsfiktion als vertraglicher Anspruch anzusehen, der im Rechtsweg geltend zu machen ist (LGZ Wien, 3. Oktober 1985, MietSlg 37.263; LGZ Wien, 14. Juli 1993, MietSlg 45.246). Es ergibt sich also, dass der Mieter bloß einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Zustimmung vor der Baubehörde hat. Dieser Anspruch muss erst im Rechtsweg durchgesetzt werden. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Fristablauf im Sinne des § 9 Abs. 1 MRG eine nach der Wr BauO erforderliche liquide Zustimmung bereits vorliegt.Verweigert der Vermieter, dessen Zustimmung durch Fristablauf im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, MRG erteilt wird, die zur Durchführung von Baumaßnahmen gegenüber der Baubehörde nötigen Willenserklärungen, kann der Mieter, gestützt auf die rechtlich als erteilt geltende Zustimmung des Vermieters, diesen zur Abgabe der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der Baubehörde verhalten. Dieser Anspruch ist aber nicht als gesetzlicher, sondern zufolge der für den Vermieter geltenden Willenserklärungsfiktion als vertraglicher Anspruch anzusehen, der im Rechtsweg geltend zu machen ist (LGZ Wien, 3. Oktober 1985, MietSlg 37.263; LGZ Wien, 14. Juli 1993, MietSlg 45.246). Es ergibt sich also, dass der Mieter bloß einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Zustimmung vor der Baubehörde hat. Dieser Anspruch muss erst im Rechtsweg durchgesetzt werden. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Fristablauf im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, MRG eine nach der Wr BauO erforderliche liquide Zustimmung bereits vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050178.X02

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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