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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §63 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Zustimmung im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO kann durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, die keiner gesonderten Vollstreckung mehr bedarf; die gerichtliche Entscheidung muss die Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise feststellen, die die Anwendung des § 367 EO ermöglicht.Die Zustimmung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, Wr BauO kann durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, die keiner gesonderten Vollstreckung mehr bedarf; die gerichtliche Entscheidung muss die Verpflichtung zur Zustimmung in einem der Rechtskraft fähigen Sinn und in einer Weise feststellen, die die Anwendung des Paragraph 367, EO ermöglicht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050178.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013