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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §268;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0085Rechtssatz
Für den Bf war eine einstweilige Sachwalterin u.a. für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren - unstrittig - Zustellungen an ihn persönlich unwirksam. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass die dem Bf persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide jemals der Sachwalterin oder dem Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen wären. Vielmehr wurden der Sachwalterin von diesen Dokumenten lediglich Kopien und dem Rechtsvertreter vom Berufungsbescheid bloß eine Ausfertigung als Beilage zur Kenntnis übermittelt. Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Bf bewirkten Zustellmangels war daher nicht eingetreten. Daraus folgt, dass die Bescheide nicht erlassen wurden und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnten.
Schlagworte
Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050084.X01Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013