Index
L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat WienNorm
AVG §7;Rechtssatz
Der Verhandlungsleiter (ident mit dem Bescheidapprobanten) der belangten Behörde hat einen Bediensteten der MA 65, als informierten Vertreter des Magistrats der Stadt Wien, nicht zur mündlichen Verhandlung zugelassen. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Bedienstete "als Vertreter der MA 65 vom Verhandlungsleiter wegen dessen Vorgehens gegen den Verhandlungsleiter im Vorjahr nicht zugelassen" wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der betreffende Bedienstete Sachverhaltsangaben hätte machen können. Ausgehend davon ist der Beschwerde Recht zu geben, dass nach der Aktenlage schon wegen der unsachlichen Begründung der Nichtzulassung des Bediensteten Befangenheit anzunehmen und es auch nicht auszuschließen ist, dass eine Beachtung dieser Befangenheit im Sinne des § 7 AVG im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.Der Verhandlungsleiter (ident mit dem Bescheidapprobanten) der belangten Behörde hat einen Bediensteten der MA 65, als informierten Vertreter des Magistrats der Stadt Wien, nicht zur mündlichen Verhandlung zugelassen. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Bedienstete "als Vertreter der MA 65 vom Verhandlungsleiter wegen dessen Vorgehens gegen den Verhandlungsleiter im Vorjahr nicht zugelassen" wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der betreffende Bedienstete Sachverhaltsangaben hätte machen können. Ausgehend davon ist der Beschwerde Recht zu geben, dass nach der Aktenlage schon wegen der unsachlichen Begründung der Nichtzulassung des Bediensteten Befangenheit anzunehmen und es auch nicht auszuschließen ist, dass eine Beachtung dieser Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050054.X04Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013