RS Vwgh 2013/3/18 2011/05/0054

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
UVSG Wr 1990 §14a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verhandlungsleiter (ident mit dem Bescheidapprobanten) der belangten Behörde hat einen Bediensteten der MA 65, als informierten Vertreter des Magistrats der Stadt Wien, nicht zur mündlichen Verhandlung zugelassen. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Bedienstete "als Vertreter der MA 65 vom Verhandlungsleiter wegen dessen Vorgehens gegen den Verhandlungsleiter im Vorjahr nicht zugelassen" wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der betreffende Bedienstete Sachverhaltsangaben hätte machen können. Ausgehend davon ist der Beschwerde Recht zu geben, dass nach der Aktenlage schon wegen der unsachlichen Begründung der Nichtzulassung des Bediensteten Befangenheit anzunehmen und es auch nicht auszuschließen ist, dass eine Beachtung dieser Befangenheit im Sinne des § 7 AVG im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.Der Verhandlungsleiter (ident mit dem Bescheidapprobanten) der belangten Behörde hat einen Bediensteten der MA 65, als informierten Vertreter des Magistrats der Stadt Wien, nicht zur mündlichen Verhandlung zugelassen. Dem Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Bedienstete "als Vertreter der MA 65 vom Verhandlungsleiter wegen dessen Vorgehens gegen den Verhandlungsleiter im Vorjahr nicht zugelassen" wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der betreffende Bedienstete Sachverhaltsangaben hätte machen können. Ausgehend davon ist der Beschwerde Recht zu geben, dass nach der Aktenlage schon wegen der unsachlichen Begründung der Nichtzulassung des Bediensteten Befangenheit anzunehmen und es auch nicht auszuschließen ist, dass eine Beachtung dieser Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050054.X04

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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