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L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat WienNorm
AVG §7;Rechtssatz
Der Verhandlungsleiter der belangten Behörde hat einen Bediensteten der MA 65, als informierten Vertreter des Magistrats der Stadt Wien nicht zur Verhandlung zugelassen, da nur die MA 46 und die MA 48 aufgefordert worden seien, einen informierten Vertreter zu entsenden. Angesichts dessen, dass es bei einer Amtsbeschwerde um die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, ist es von Relevanz, dass im angefochtenen Bescheid nicht begründet wurde, weshalb die Anhörung des informierter Behördenvertreters unterbleiben konnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt, sodass dann, wenn der Magistrat einen Organwalter entsendet, nicht von vornherein bzw. ohne nähere Begründung dessen Nichtzulassung auf seine Abteilungszugehörigkeit gestützt werden kann.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050054.X03Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013