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L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat WienNorm
B-VG Art118 Abs6;Rechtssatz
Die Wr WerbeständerV 1980 liegt im Sinne des Ortsbildschutzes. Zur Regelung des Ortsbildschutzes ist der Landesgesetzgeber berufen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Beschwerdelegitimation des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 14a Wr UVSG 1990.Die Wr WerbeständerV 1980 liegt im Sinne des Ortsbildschutzes. Zur Regelung des Ortsbildschutzes ist der Landesgesetzgeber berufen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Beschwerdelegitimation des Magistrates der Stadt Wien gemäß Paragraph 14 a, Wr UVSG 1990.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050054.X02Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013