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L00019 Landesverfassung WienNorm
B-VG Art118 Abs6;Rechtssatz
Die Wr WerbeständerV 1980 regelt in ihrem § 2 die Entfernung von Werbeständern durch Sofortmaßnahmen. Genau dies ist im gegenständlichen Fall passiert. Der UVS hätte sich daher mit dieser Verordnung eingehend auseinandersetzen und sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen müssen. Hätte der UVS verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ortspolizeiliche Verordnung gehabt, hätte er den Verfassungsgerichtshof anrufen müssen (vgl. im Übrigen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verordnung hat, das E des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012, B 1737/10 und B 296/12). Schon im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 MRK konnte der UVS seine Auffassung der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht darauf stützen, dass das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung die Heranziehung der ortspolizeilichen Verordnung auf jeden Fall ausschließt. Abgesehen davon könnte auch vor dem Hintergrund des Art. 10 MRK die Verordnung lediglich verfassungswidrig erscheinen, ihre Nichtanwendbarkeit schlechthin auf einen Sachverhalt wie den hier gegebenen ist nicht ersichtlich.Die Wr WerbeständerV 1980 regelt in ihrem Paragraph 2, die Entfernung von Werbeständern durch Sofortmaßnahmen. Genau dies ist im gegenständlichen Fall passiert. Der UVS hätte sich daher mit dieser Verordnung eingehend auseinandersetzen und sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen müssen. Hätte der UVS verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ortspolizeiliche Verordnung gehabt, hätte er den Verfassungsgerichtshof anrufen müssen vergleiche im Übrigen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verordnung hat, das E des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012, B 1737/10 und B 296/12). Schon im Hinblick auf Artikel 10, Absatz 2, MRK konnte der UVS seine Auffassung der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht darauf stützen, dass das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung die Heranziehung der ortspolizeilichen Verordnung auf jeden Fall ausschließt. Abgesehen davon könnte auch vor dem Hintergrund des Artikel 10, MRK die Verordnung lediglich verfassungswidrig erscheinen, ihre Nichtanwendbarkeit schlechthin auf einen Sachverhalt wie den hier gegebenen ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050054.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013