RS Vwgh 2013/3/18 2011/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art118 Abs6;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art10;
WerbeständerV Wr 1980 §2;
WStV 1968 §108 Abs2;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Wr WerbeständerV 1980 regelt in ihrem § 2 die Entfernung von Werbeständern durch Sofortmaßnahmen. Genau dies ist im gegenständlichen Fall passiert. Der UVS hätte sich daher mit dieser Verordnung eingehend auseinandersetzen und sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen müssen. Hätte der UVS verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ortspolizeiliche Verordnung gehabt, hätte er den Verfassungsgerichtshof anrufen müssen (vgl. im Übrigen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verordnung hat, das E des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012, B 1737/10 und B 296/12). Schon im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 MRK konnte der UVS seine Auffassung der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht darauf stützen, dass das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung die Heranziehung der ortspolizeilichen Verordnung auf jeden Fall ausschließt. Abgesehen davon könnte auch vor dem Hintergrund des Art. 10 MRK die Verordnung lediglich verfassungswidrig erscheinen, ihre Nichtanwendbarkeit schlechthin auf einen Sachverhalt wie den hier gegebenen ist nicht ersichtlich.Die Wr WerbeständerV 1980 regelt in ihrem Paragraph 2, die Entfernung von Werbeständern durch Sofortmaßnahmen. Genau dies ist im gegenständlichen Fall passiert. Der UVS hätte sich daher mit dieser Verordnung eingehend auseinandersetzen und sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen müssen. Hätte der UVS verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ortspolizeiliche Verordnung gehabt, hätte er den Verfassungsgerichtshof anrufen müssen vergleiche im Übrigen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Verordnung hat, das E des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2012, B 1737/10 und B 296/12). Schon im Hinblick auf Artikel 10, Absatz 2, MRK konnte der UVS seine Auffassung der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht darauf stützen, dass das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung die Heranziehung der ortspolizeilichen Verordnung auf jeden Fall ausschließt. Abgesehen davon könnte auch vor dem Hintergrund des Artikel 10, MRK die Verordnung lediglich verfassungswidrig erscheinen, ihre Nichtanwendbarkeit schlechthin auf einen Sachverhalt wie den hier gegebenen ist nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050054.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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