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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag ist bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind. Auf eine fachmännische Beurteilung der Arbeiten schon durch die Vollstreckungsbehörde kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050035.X02Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013