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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0121 E 17. Dezember 1991 RS 3Stammrechtssatz
Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378/1973).Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (Hinweis E 6.3.1973, 1538/72, VwSlg 8378/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050035.X01Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013