RS Vwgh 2013/3/18 2011/05/0010

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Mitwirkung befangener Organe bewirkt nicht die Unzuständigkeit der betroffenen Behörde, sondern stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die im Fall ihrer Relevanz aufzugreifen ist. Der Verfahrensmangel, der sich aus der Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Erlassung der unterinstanzlichen Entscheidung ergibt, wird allerdings schon durch die ausreichend begründete Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050010.X04

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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