Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7;Rechtssatz
Die Mitwirkung befangener Organe bewirkt nicht die Unzuständigkeit der betroffenen Behörde, sondern stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die im Fall ihrer Relevanz aufzugreifen ist. Der Verfahrensmangel, der sich aus der Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Erlassung der unterinstanzlichen Entscheidung ergibt, wird allerdings schon durch die ausreichend begründete Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050010.X04Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013