RS Vwgh 2013/3/18 2011/05/0009

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §58 Abs2 litd;
B-VG Art18;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VwGH kann nicht finden, dass angesichts des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) die Behörde verhalten gewesen wäre, über die Tatbestände des § 58 Abs. 2 lit. d Wr BauO hinaus eine Rückstellung der gegenständlichen Fläche in natura anzuordnen. Es bestehen, auch im Hinblick auf die vom VfGH geäußerte Rechtsmeinung in seinem Ablehnungsbeschluss vom 8. Dezember 2010, B 1599/10 (Hinweis auf VfSlg 4873 und 16652), keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo keine Einbeziehungsmöglichkeit und - verpflichtung in den Bauplatz des Beschwerdeführers besteht, anstelle der Rückstellung in natura eine Geldleistungsentschädigung vorgesehen ist.Der VwGH kann nicht finden, dass angesichts des Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) die Behörde verhalten gewesen wäre, über die Tatbestände des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO hinaus eine Rückstellung der gegenständlichen Fläche in natura anzuordnen. Es bestehen, auch im Hinblick auf die vom VfGH geäußerte Rechtsmeinung in seinem Ablehnungsbeschluss vom 8. Dezember 2010, B 1599/10 (Hinweis auf VfSlg 4873 und 16652), keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo keine Einbeziehungsmöglichkeit und - verpflichtung in den Bauplatz des Beschwerdeführers besteht, anstelle der Rückstellung in natura eine Geldleistungsentschädigung vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050009.X02

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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