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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §58 Abs2 litd;Rechtssatz
Der VwGH kann nicht finden, dass angesichts des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) die Behörde verhalten gewesen wäre, über die Tatbestände des § 58 Abs. 2 lit. d Wr BauO hinaus eine Rückstellung der gegenständlichen Fläche in natura anzuordnen. Es bestehen, auch im Hinblick auf die vom VfGH geäußerte Rechtsmeinung in seinem Ablehnungsbeschluss vom 8. Dezember 2010, B 1599/10 (Hinweis auf VfSlg 4873 und 16652), keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo keine Einbeziehungsmöglichkeit und - verpflichtung in den Bauplatz des Beschwerdeführers besteht, anstelle der Rückstellung in natura eine Geldleistungsentschädigung vorgesehen ist.Der VwGH kann nicht finden, dass angesichts des Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) die Behörde verhalten gewesen wäre, über die Tatbestände des Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, Wr BauO hinaus eine Rückstellung der gegenständlichen Fläche in natura anzuordnen. Es bestehen, auch im Hinblick auf die vom VfGH geäußerte Rechtsmeinung in seinem Ablehnungsbeschluss vom 8. Dezember 2010, B 1599/10 (Hinweis auf VfSlg 4873 und 16652), keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo keine Einbeziehungsmöglichkeit und - verpflichtung in den Bauplatz des Beschwerdeführers besteht, anstelle der Rückstellung in natura eine Geldleistungsentschädigung vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050009.X02Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013