Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §75;Rechtssatz
Das Fehlen einer Unterschrift sowie die Unterlassung der Vorlage der erforderlichen Gleichschriften stellen lediglich einen verbesserungsfähigen Mangel dar (Konecny in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen 2. Band/2. Teilband2, Rz 38 zu § 75).Das Fehlen einer Unterschrift sowie die Unterlassung der Vorlage der erforderlichen Gleichschriften stellen lediglich einen verbesserungsfähigen Mangel dar (Konecny in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen 2. Band/2. Teilband2, Rz 38 zu Paragraph 75,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160082.X02Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013