RS Vwgh 2013/3/18 2010/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist Gegenstand des Vergleiches, dass neben der Räumung und der Zahlung des bis zum Vergleichszeitpunkt aufgelaufenen Rückstandes (in Monatsraten) auch die "laufenden Mietzinsen" entrichtet werden. Der Beschwerdefall gleicht insoweit dem dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/16/0248, zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die Verpflichtung zur pünktlichen Begleichung der "laufenden Mietzinsvorschreibungen" bis zur (tatsächlichen) Rückgabe - und damit nicht bis zum bestimmten, vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Rückgabe - des Bestandgegenstandes vereinbart wurde (vgl. auch die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Auch die im Beschwerdefall von den Parteien des Vergleichs gewählte Formulierung, dass der ausstehende Rückstand zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen zu entrichten sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es ergibt sich nämlich daraus auch die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mietzinse. Eine zeitliche Begrenzung dieser wiederkehrenden Leistungen wurde hingegen nicht vereinbart, sodass diese Beträge bis zur tatsächlichen Räumung zu zahlen sind. Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses blieb unbestimmt. Dass im gerichtlichen Vergleich auch die Entrichtung des Rückstandes in Form von Ratenzahlungen vereinbart wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass Gegenstand des Vergleiches eben auch eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung war, die im Klagebegehren nicht enthalten war.Im Beschwerdefall ist Gegenstand des Vergleiches, dass neben der Räumung und der Zahlung des bis zum Vergleichszeitpunkt aufgelaufenen Rückstandes (in Monatsraten) auch die "laufenden Mietzinsen" entrichtet werden. Der Beschwerdefall gleicht insoweit dem dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/16/0248, zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die Verpflichtung zur pünktlichen Begleichung der "laufenden Mietzinsvorschreibungen" bis zur (tatsächlichen) Rückgabe - und damit nicht bis zum bestimmten, vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Rückgabe - des Bestandgegenstandes vereinbart wurde vergleiche auch die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Auch die im Beschwerdefall von den Parteien des Vergleichs gewählte Formulierung, dass der ausstehende Rückstand zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen zu entrichten sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es ergibt sich nämlich daraus auch die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mietzinse. Eine zeitliche Begrenzung dieser wiederkehrenden Leistungen wurde hingegen nicht vereinbart, sodass diese Beträge bis zur tatsächlichen Räumung zu zahlen sind. Der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses blieb unbestimmt. Dass im gerichtlichen Vergleich auch die Entrichtung des Rückstandes in Form von Ratenzahlungen vereinbart wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass Gegenstand des Vergleiches eben auch eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung war, die im Klagebegehren nicht enthalten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010160066.X02

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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