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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0248 E 22. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die Gerichtsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0101, und die umfangreiche bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis E 77 zu § 18, angeführte hg. Rechtsprechung). Das Wort "Verpflichtung" muss im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt sein (vgl. die bei Stabentheiner, aaO, E 29 zu § 18, angeführte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die Gerichtsgebühr im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll vergleiche aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0101, und die umfangreiche bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis E 77 zu Paragraph 18,, angeführte hg. Rechtsprechung). Das Wort "Verpflichtung" muss im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt sein vergleiche die bei Stabentheiner, aaO, E 29 zu Paragraph 18,, angeführte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160066.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013