RS Vwgh 2013/3/18 2010/05/0077

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die neuerliche Entscheidung einer rechtskräftig entschiedenen Sache begründet zwar eine Rechtswidrigkeit dieser neuerlichen Entscheidung, nicht jedoch deren Nichtigkeit.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050077.X01

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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