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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
In dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schreiben an die MA 22 (und somit nicht an eine physische Person) um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurde, kann kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 52 AVG erkannt werden, zumal aus dem daraufhin erstatteten Gutachten selbst eindeutig hervorgeht, welche natürlichen Personen an dessen Erarbeitung mitgewirkt haben.In dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schreiben an die MA 22 (und somit nicht an eine physische Person) um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurde, kann kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 52, AVG erkannt werden, zumal aus dem daraufhin erstatteten Gutachten selbst eindeutig hervorgeht, welche natürlichen Personen an dessen Erarbeitung mitgewirkt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X14Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018