RS Vwgh 2013/3/18 2010/05/0063

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

In dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schreiben an die MA 22 (und somit nicht an eine physische Person) um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurde, kann kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 52 AVG erkannt werden, zumal aus dem daraufhin erstatteten Gutachten selbst eindeutig hervorgeht, welche natürlichen Personen an dessen Erarbeitung mitgewirkt haben.In dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schreiben an die MA 22 (und somit nicht an eine physische Person) um die Erstellung eines Gutachtens ersucht wurde, kann kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 52, AVG erkannt werden, zumal aus dem daraufhin erstatteten Gutachten selbst eindeutig hervorgeht, welche natürlichen Personen an dessen Erarbeitung mitgewirkt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X14

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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