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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur Einhaltung der Frist des § 23 Abs. 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz NÖ BauO 1996 genügt es nicht, dass in dieser Zeit ein Zustellversuch unternommen wurde (weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist), es muss (daher) vielmehr in der vorgesehenen Frist eine wirksame Erlassung des Nichtigerklärungsbescheides an eine Partei erfolgen. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor.Zur Einhaltung der Frist des Paragraph 23, Absatz 8, zweiter Satz zweiter Halbsatz NÖ BauO 1996 genügt es nicht, dass in dieser Zeit ein Zustellversuch unternommen wurde (weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist), es muss (daher) vielmehr in der vorgesehenen Frist eine wirksame Erlassung des Nichtigerklärungsbescheides an eine Partei erfolgen. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050046.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013