RS Vwgh 2013/3/18 2010/05/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z4;
BauO NÖ 1996 §23 Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Einhaltung der Frist des § 23 Abs. 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz NÖ BauO 1996 genügt es nicht, dass in dieser Zeit ein Zustellversuch unternommen wurde (weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist), es muss (daher) vielmehr in der vorgesehenen Frist eine wirksame Erlassung des Nichtigerklärungsbescheides an eine Partei erfolgen. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor.Zur Einhaltung der Frist des Paragraph 23, Absatz 8, zweiter Satz zweiter Halbsatz NÖ BauO 1996 genügt es nicht, dass in dieser Zeit ein Zustellversuch unternommen wurde (weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist), es muss (daher) vielmehr in der vorgesehenen Frist eine wirksame Erlassung des Nichtigerklärungsbescheides an eine Partei erfolgen. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050046.X01

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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