RS Vwgh 2013/3/19 2013/21/0026

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der UVS hat auch über die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Fremden während eines nicht vom Fremden angefochtenen Zeitraumes abgesprochen. Dazu war er allerdings nicht befugt, weil in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde in diesem Umfang keine Anfechtung erfolgt war (vgl. E 25. Oktober 2012, 2012/21/0064; E 13. Dezember 2012, 2011/21/0097). Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.Der UVS hat auch über die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Fremden während eines nicht vom Fremden angefochtenen Zeitraumes abgesprochen. Dazu war er allerdings nicht befugt, weil in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde in diesem Umfang keine Anfechtung erfolgt war vergleiche E 25. Oktober 2012, 2012/21/0064; E 13. Dezember 2012, 2011/21/0097). Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210026.X01

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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