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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der UVS hat auch über die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Fremden während eines nicht vom Fremden angefochtenen Zeitraumes abgesprochen. Dazu war er allerdings nicht befugt, weil in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde in diesem Umfang keine Anfechtung erfolgt war (vgl. E 25. Oktober 2012, 2012/21/0064; E 13. Dezember 2012, 2011/21/0097). Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.Der UVS hat auch über die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Fremden während eines nicht vom Fremden angefochtenen Zeitraumes abgesprochen. Dazu war er allerdings nicht befugt, weil in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde in diesem Umfang keine Anfechtung erfolgt war vergleiche E 25. Oktober 2012, 2012/21/0064; E 13. Dezember 2012, 2011/21/0097). Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210026.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013