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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/21/0032 E 16. November 2012 RS 1Stammrechtssatz
Eine Schubhaftbeschwerde nach § 82 FrPolG 2005 ist von der Anfechtung bestimmter Vorkommnisse - oder Unterlassungen - während des Schubhaftvollzugs zu trennen. Bezüglich dieser sind Beschwerden iSd § 67a Z 2 AVG bzw. nach § 88 SPG 1991 statthaft, die auch nicht als Unterfall der Schubhaftbeschwerde angesehen werden können (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0545; E 14. April 2011, 2007/21/0322). Eine zu Unrecht erfolgte Unterlassung der Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters gemäß § 85 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, die sich naturgemäß nicht notwendig auf die Rechtmäßigkeit des Fortdauerns der Haft auswirken muss, stellt bloß eine derartige Unterlassung während des Schubhaftvollzugs dar, die ausschließlich mit Beschwerden der vorgenannten Art bekämpft werden kann. Schon daraus ergibt sich, dass das Aufgreifen dieses Umstandes im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung in Schubhaft und die allein darauf gestützte Erklärung der Anhaltung als rechtswidrig mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist.Eine Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 82, FrPolG 2005 ist von der Anfechtung bestimmter Vorkommnisse - oder Unterlassungen - während des Schubhaftvollzugs zu trennen. Bezüglich dieser sind Beschwerden iSd Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG bzw. nach Paragraph 88, SPG 1991 statthaft, die auch nicht als Unterfall der Schubhaftbeschwerde angesehen werden können (Hinweis E 29. April 2010, 2008/21/0545; E 14. April 2011, 2007/21/0322). Eine zu Unrecht erfolgte Unterlassung der Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 85, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, die sich naturgemäß nicht notwendig auf die Rechtmäßigkeit des Fortdauerns der Haft auswirken muss, stellt bloß eine derartige Unterlassung während des Schubhaftvollzugs dar, die ausschließlich mit Beschwerden der vorgenannten Art bekämpft werden kann. Schon daraus ergibt sich, dass das Aufgreifen dieses Umstandes im Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anhaltung in Schubhaft und die allein darauf gestützte Erklärung der Anhaltung als rechtswidrig mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210221.X01Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013